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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018
- S 27 KR 916/16 -
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Laserbehandlung zur Entfernung einer nicht den Erwartungen entsprechenden Tätowierung
Psychische Beeinträchtigungen durch unschönes Tattoo rechtfertigen lediglich Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung auf dem Schulterblatt haben, die nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht und bei diesem eine depressive Symptomatik hervorruft.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die auf ihrem rechten Schulterblatt bereits eine
Klage auf Kostenerstattung erfolglos
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26611
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