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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2011
S 24 AS 2153/11 ER -

Hartz IV: Wiederholtes Unterlassen von Bewerbungsbemühungen führt zum Wegfall des Arbeitslosengeldes

Teilnahme an Veranstaltung im Rahmen des Teilzeit-Studiums kein Grund für Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch

Unterlässt ein Hilfebedürftiger wiederholt Bewerbungsbemühungen und nimmt er ein Vorstellungsgespräch nicht wahr, ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben, kann dies zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart, dessen Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt wurde.

Dem Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, einem gelernten Automobilkaufmann, war bereits mehrfach die Regelleistung gekürzt worden, zuletzt um 100 % für die Dauer von drei Monaten, weil er für die Dauer von einem Jahr keinerlei Bewerbungsbemühungen unternommen hatte.

Jobcenter kürzt Regelleistung wegen Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch für die Dauer von drei Monaten auf Null

Auf eine Aufforderung des Jobcenters bewarb er sich sodann auf eine Stelle bei einem Autohaus, nahm jedoch einen ihm vom Autohaus mitgeteilten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahr. Dem Autohaus teilte er kurz vor dem Termin mit, er habe gerade bemerkt, dass er an diesem Tag an einer universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums teilnehmen müsse. Das Autohaus stellte einen anderen Bewerber ein. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung des Antragstellers erneut für die Dauer von drei Monaten auf Null.

Antragssteller verweist auf berufsbegleitendes Studium, welches keine umfangreichen Bewerbungsbemühungen zulässt

Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages. Dabei stütze er sich darauf, es sei kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden und er habe den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können. Außerdem ließen sein berufsbegleitendes Studium und seine selbständige Tätigkeit als „Gebiets- und Projektleiter“ bzw. „Kundenberater im Marketing- und Eventbereich“ (ohne Einnahmen und Ausgaben) keine umfangreichen Bewerbungsbemühungen zu.

Antragssteller verletzt durch verpassten Termin gesetzliche Pflicht, zumutbare Arbeit aufzunehmen

Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag ab. Dadurch, dass der Antragsteller den Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen habe, habe er seine gesetzliche Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, verletzt. Der Antragsteller habe der Einladung des Autohauses Folge leisten müssen. Einer Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs habe es nicht bedurft. Die universitäre Veranstaltung stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Hilfebedürftige seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nachinstanz:
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2011
    [Aktenzeichen: L 2 AS 2821/11 ER-B]
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Dokument-Nr.: 12206 Dokument-Nr. 12206

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