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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2012
S 19 AS 3136/12 ER -

Hartz IV-Leistungen können wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit eingestellt werden

Jobcenter: Genehmigung der Ortsabwesenheit nur bei Gewinnerzielungsabsicht

Ein wichtiger Grund für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kann aus berufsbedingten Gründen nur vorliegen, wenn der Antragsteller mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht tätig war. Der selbständig tätige Hilfeempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, die Führung seiner Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb als auch für seinen Lebensunterhalt einbringt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit. Die Antragstellerin ist selbständig als Journalistin tätig. Sie hält sich regelmäßig zur Vorstellung ihrer Bücher, zu Recherchen und Führungen auf einer nordfriesischen Insel auf. Die zuvor beantragte Genehmigung der Ortsabwesenheit war durch das Jobcenter für einzelne Tage mit der Begründung abgelehnt worden, die Antragstellerin habe im Jahr 2012 die ihr zustehenden 21 "Urlaubstage" bereits aufgebraucht. Die Ortsabwesenheit sei an den Tagen, an denen die Antragstellerin unentgeltlich bzw. nur gegen ein Trinkgeld tätig sei, nicht beruflich veranlasst.

Ortsabwesenheit über 3 Wochen ohne wichtigen Grund rechtswidrig

Das Sozialgericht Stuttgart hat im Ergebnis die Einschätzung des Jobcenters bestätigt. Nach dem Gesetz erhalte keine Leistungen, wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalte und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehe. Die Zustimmung sei zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliege und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt werde. Die Dauer der Ortsabwesenheiten solle in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall seien die Tage, an denen die Antragstellerin nicht mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei, sondern unentgeltlich gearbeitet habe, nicht als berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern als Urlaub zu werten. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht liege bereits dann vor, wenn im Rahmen der selbständigen Tätigkeit Termine wahrgenommen werden, um künftige Aufträge zu akquirieren oder Werbung für das angebotene Produkt zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 14006 Dokument-Nr. 14006

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