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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2016
S 17 R 4843/12 -

Tagespflegperson für Kinder ist sozial­versicherungs­pflichtig

Tätigkeit in der Kinderbetreuung ist als abhängig Beschäftigung anzusehen

Eine Tagespflegeperson, die in einer festgelegten Zeit Kinder des Auftraggebers im Rahmen eines Arbeitsvertrages in dessen Haushalt betreut und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie bezahlten Urlaub hat, ist abhängig beschäftigt. Unbeachtlich ist dabei, dass die Höhe der Vergütung nicht mit dem Auftraggeber vereinbart ist und die laufende Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der berufstätige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Vater von drei Kindern und benötigte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kinderbetreuung. Nach Vermittlung durch einen Tageselternverein stellte er die beigeladene Tagespflegeperson ein. Ausweislich des geschlossenen Arbeitsvertrages richteten sich die Betreuungszeiten im Wesentlichen nach den Bedürfnissen des Auftraggebers, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden betrug. Bei einer Erkrankung der Tagespflegeperson erfolgte eine Entgeltfortzahlung für vier Wochen. Zudem bestand ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, welcher in den Ferienzeiten und nach Absprache mit dem Kläger zu planen war. Die Bezahlung der Betreuungskosten erfolgte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Kläger bezahlte lediglich einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass die Tagespflegeperson ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübte.

Tagespflegeperson unterliegt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob der Vater Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Tagespflegeperson im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 23159 Dokument-Nr. 23159

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