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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2013
S 16 P 6795/09 -

Bettlägeriger Pflegebedürftiger hat zur Erleichterung seiner Pflege Anspruch auf ein Spezialpflegebett

Von der Pflegekasse zu gewährende Pflegemittel sollen Pflegeperson physisch und psychisch entlasten und häusliche Pflege ermöglichen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein bettlägeriger Pflegebedürftiger Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze hat, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

In dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren forderte der schwerstpflegebedürftige Kläger von der Pflegekasse die Versorgung mit einem Spezialpflegebett, das über geteilte, variabel einstellbare Seitenstützen verfügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Kläger aufgrund seiner Lähmungen im Bett gepflegt werden. Dabei konnte die Pflege nur dann im Sitzen durchgeführt werden, wenn sich der Kläger mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhielt. In dieser Situation ermöglichte ein Pflegebett mit geteilter Seitenstütze der Pflegeperson die beschwerliche Körperpflege "barrierefrei" durchzuführen, indem sie nicht mehr über ein Bettgitter hinweg arbeiten musste.

Pflegehilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflege beitragen

Das Sozialgericht Stuttgart hielt diesen Vorteil bei der Pflege für ausreichend und gab der Klage statt. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Pflegekassen ihren Versicherten ein Pflegehilfsmittel - wie das Pflegebett - bereits dann schuldeten, wenn das Mittel dazu beitrage, die Pflege zu erleichtern. Eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung sei nicht erforderlich. Dies entspreche der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Pflegeperson physisch und psychisch soweit wie möglich zu entlasten, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 04.11.2014

Das SG Stuttgart hat im Einklang mit § 40 SGB XI festgestellt, dass schon jede faktisch spürbare Entlastung einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel auslösen kann. Dabei gilt ein weiter Pflegebegriff, der die gesamte pflegerische Betreuung des Pflegebedürftigen betrifft. Auch zur Linderung seiner Beschwerden kann ein Hilfsmittel beitragen. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich das allgemeine Wohlbefinden gesteigert wird. Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, die nicht speziell für die Bedürfnisse der Pflege entwickelt worden sind und dementsprechend üblicherweise auch in anderen Haushalten vorhanden sind, können aber nicht als Pflegehilfsmittel von den Pflegekasse beansprucht werden. Ausschlaggebend ist, ob der entsprechende Gegenstand allgemein im täglichen Leben von Nichtpflegebedürftigen (zum Beispiel feuchte Einmalwaschlappen) verwendet wird. Letztlich entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Pflegerecht und unserer Zusammenarbeit mit Pflegesachverständigen können wir Sie kompetent in allen Fragen der Pflegeversicherung beraten und vertreten.

Konradowski schrieb am 10.10.2014

Die zuständige Pflegekasse sollte sich schämen, daß ein Versicherter nur sein Recht durch ein Gericht erhält. Die Kosten des gesamten Verfahrens sollten daher dem dafür zuständigen Bearbeiter auferlegt werden und nicht der Pflegekasse, also wieder den Beitragszahlern!!

Diese Klage war nämlich so überflüssig wie "ein Kropf".

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