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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 18.07.2011
- S 12 SO 7445/10 -
Kein Anspruch auf neue Waschmaschine bei (behaupteter) Explosionsgefahr
Anspruch besteht grundsätzlich nur auf Erstausstattung, nicht auf Ersatzbeschaffung
Ein Empfänger von Sozialleistungen hat keinen Anspruch auf Erhalt einer neuen Waschmaschine, weil er bei dem alten Gerät aufgrund eines Fernsehberichts die Gefahr einer Explosion der Waschmaschine befürchtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Klägerin vom Sozialamt eine neue Waschmaschine. Die Klägerin hatte bereits von der Beklagten eine neue Waschmaschine der Firma C. im Rahmen einer Erstausstattung erhalten. Nachdem die Klägerin im Fernsehen einen Bericht gesehen hatte, wonach Waschmaschinen dieser Firma explodieren könnten, beantragte sie bei der Beklagten die Lieferung einer neuen Waschmaschine.
Fernsehbericht bezog sich auf ein anderes Modell
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Waschmaschine tatsächlich mangelhaft ist, da sich der Fernsehbericht auf ein anderes Modell bezog. Außerdem bestünde nur ein Anspruch auf eine Erstausstattung, nicht jedoch auf eine Ersatzbeschaffung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Hartz IV: Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R]) - Zuschüsse zur Wohnungsausstattung – Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung
(Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2012
[Aktenzeichen: L 3 AS 158/12 B])
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Dokument-Nr. 13777
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