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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018
S 11 SO 569/18 -

Miet­neben­kosten­erstattung darf als Einkommen angerechnet werden

Bildung von Rücklagen durch bewusst sparsames Verbraucher­verhalten in der Hoffnung auf Betriebs­kosten­erstattung nicht möglich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Miet­neben­kosten­erstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch über­durchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozial­leistungs­träger in der Vergangenheit von einer Einkommens­anrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungs­verschonung.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit.

Klägerin wollte durch Betriebskostenerstattung Rücklagen bilden

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.

Klägerin steht nur Anspruch auf Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten zu

Das Sozialgericht Stuttgart sah die Einkommensanrechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

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Kommentare (4)

 
 
niersy schrieb am 13.01.2019

Kommt drauf an, ob man nur die angemessenen KdU bewilligt bekommt und einen Teil der Kosten aus dem Regelsatz bestreiten muss. dann gilt:

Die Berechnung erfolgt, in der Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf, auf Grundlage des Urteils BSG B 14 AS 83/12 R, Rn. 11, Rn. 13 ff (Hinweise KdU , S. 50 von 82) der Regelung B 14 AS 22/17 R Rn. 26 - (vgl. Bt-Drs 18/8041, Anl. 1)

Die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung können nur gemindert werden, wenn dem Leistungsberechtigten eine Rückzahlung oder ein Guthaben auch zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann. Andernfalls besteht eine Bedarfsunterdeckung, die nicht zu lässig ist. (BSG v. 16.05.2012 – B 4 AS 159/11 R, BSG v. 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R, LSG NRW vom 14.01.2011 – L 19 1608/10 B.)

karl forster schrieb am 02.10.2018

da macht es ja sehr viel Sinn z.B einen sparsameren Kühlschrank zu investieren. Wasser sparen für was denn? nur noch Kopfschütteln

Bekloppter schrieb am 27.09.2018

Da sieht man mal wie pervers diese "Gesellschaft" ist: Sparsamkeit führt zur Bestrafung. Ich hoffe, die Rentnerin dreht in Zukunft die Heizung auch im Sommer voll auf - auf Kosten des "Staates". Der will es ja nicht anders.

Ingrid Okon antwortete am 28.09.2018

genau dann, wenn man als Mieter nachzahlen muss, interessiert es das Amt nicht. Also ist das Urteil einfach falsch. Dieses Thema hatte ich erst kürzlich mit der Sachbearbeiterin der Wohngeldstelle. Ich zahle freiwillig 6€ mehr im Monat Miete, da ich jetzt schon weiß, dass ich im nächsten Jahr die 190€ Rückzahlung nicht stemmen kann. Diese 6€ werden aber bei der Berechnung von Wohngeld nicht erfasst. Mir wurde aber versichert, dass ein Guthaben auch nicht erfasst wird. Ne, das Urteil ist einfach nur Mist!!!

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