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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2011
- 25 AS 8172/10 -
Hartz IV: Keine Kostenübernahme bei Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks bei vorhandenem funktionsfähigem Altgerät
Austausch eines älteren funktionstüchtigen Kühlschranks stellt keine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung dar
Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines moderneren, ernergieeffizienten Kühlschranks, wenn es sich dabei nur um einen Ersatz für einen noch funktionstüchtigen älteren Kühlschrank handelt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist im Besitz eines älteren aber noch voll funktionstüchtigen Kühlschranks. Er beantragte beim
Kläger begründet Kauf des Kühlschranks mit weniger Energieverbrauchs des neuen Geräts
Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend machte, der beantragte
SG Stuttgart: Neuanschaffung eines energieeffizienten Kühlschranks ist so genannte Ersatzbeschaffung
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks gegen das beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Hartz IV: Auch wenn keine komplette Ausstattung benötigt wird, kann Erstbedarf vorliegen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2008
[Aktenzeichen: B 14 AS 64/07 R]) - Hartz IV: Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R])
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Dokument-Nr. 12296
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