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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2011
25 AS 8172/10 -

Hartz IV: Keine Kostenübernahme bei Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks bei vorhandenem funktionsfähigem Altgerät

Austausch eines älteren funktionstüchtigen Kühlschranks stellt keine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung dar

Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines moderneren, ernergieeffizienten Kühlschranks, wenn es sich dabei nur um einen Ersatz für einen noch funktionstüchtigen älteren Kühlschrank handelt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist im Besitz eines älteren aber noch voll funktionstüchtigen Kühlschranks. Er beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen neuen Kühlschrank in Höhe von 349 Euro zzgl. Versandkosten. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die von der Regelleistung zu bestreiten sei.

Kläger begründet Kauf des Kühlschranks mit weniger Energieverbrauchs des neuen Geräts

Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend machte, der beantragte Kühlschrank verbrauche deutlich weniger Energie als sein vorhandener Kühlschrank, der bereits 20 Jahre alt sei. Er müsse mindestens Anspruch auf Haushaltsgeräte der Stromenergieklasse A+ haben, weil die Pauschale für Haushaltsenergie dementsprechend berechnet werde.

SG Stuttgart: Neuanschaffung eines energieeffizienten Kühlschranks ist so genannte Ersatzbeschaffung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks gegen das beklagte Jobcenter aus dem SGB II. Es handle sich bei dem Austausch eines älteren funktionstüchtigen Kühlschranks nicht um eine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung. Die Neuanschaffung eines energieeffizienten Kühlschranks sei vielmehr eine so genannte Ersatzbeschaffung, weil der Kläger ein vorhandenes Haushaltsgerät durch ein neues Haushaltsgerät gleicher Art ersetzen wolle. Eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Anschaffung scheitere vorliegend am fehlenden unabweisbaren Bedarf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 12296 Dokument-Nr. 12296

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