wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 15.08.2008
S 14 AS 179/08 -

Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So lautet ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Speyer.

Für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter, und ihren zwei Söhnen zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass das zu zahlende Schulgeld der frühere Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung überweist, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung ab dem 1. Oktober 2007 auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Klägerin und den zwei Söhne für den Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass beide Kinder Problemkinder seien, weshalb der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich sei. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Beklagte wies den Widerspruch allerdings zurück, weil der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.

Gericht: Zahlungen waren ganz offensichtlich zweckgebunden

Diese Auffassung teilten die Speyerer Sozialrichter nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so muss dies erst Recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft sind. Die Klägerin hat durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemannes an die Privatschulen überwiesen wird. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, hat die Beklagte hingegen nicht darlegen können, was im Übrigen auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar ist. Außerdem ist, so die Richter weiter, gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen dienten, dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Hiervon war vorliegend aber auszugehen, weil die Klägerin über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemannes weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 28.11.2008

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einkommen | Hartz IV | ALG II | Privatschule | Schulgeld

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7062 Dokument-Nr. 7062

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7062

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?