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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 18.05.2004
- S 1 U 341/03 -
Gesetzliche Unfallversicherung muss für Unfall eines ehrenamtlichen Helfers im Ausland zahlen
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung gilt auch bei "Entsendung" ins Ausland
Ein Busfahrer, der für den Verein "Kinderhilfe Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V." Kinder und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließend wieder zurück in die Heimat fährt, genießt auch dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, wenn er im Ausland (hier bei Minsk in Weißrussland) verunglückt.
Die bereits am 18. Mai 2004 vom Sozialgericht Speyer verkündete Entscheidung (Az. S 1 U 341/03) ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem sowohl das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Az. L 2 U 237/04) als auch das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 2 U 215/07 B) abgeschlossen sind.
Sachverhalt
Der 37 Jahre alte Kläger war bis zu seinem Unfall, um dessen Folgen die Beteiligten stritten, hauptberuflich
Busunglück in Minsk
Am 15. September 2002 verunglückte der vereinseigene Bus auf der Rückfahrt in die Pfalz bei Minsk, als der
Berufsgenossenschaft: Unfall im Ausland ist nicht versichert
Die für den Verein zuständige
Richter: Unfallversicherungsschutz endet nicht an der Grenze
Die Speyerer Richter haben dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dessen Fahrten außerhalb Deutschlands umfasst und nicht an der Grenze endet. Nur weil sich der Kläger vorübergehend ins
Bei Entsendung besteht auch im Ausland Versicherungsschutz
Zwar gelten die in inländischen Unfallversicherungsvorschriften grundsätzlich nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Arbeiten Arbeitnehmer aber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im
Kläger war für deutschen Verein tätig und erhielt seine Anweisungen aus Deutschland
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles für einen Verein tätig, der seinen Sitz in Deutschland hat und der seine Tätigkeit auch im Wesentlichen hier entfaltet. Sinn und Zweck der von diesem Verein gewährten Hilfen ist es, strahlengeschädigten Kindern die in Deutschland vorhandenen, insbesondere medizinischen und kurativen Möglichkeiten zugute kommen zu lassen. Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischen der Pfalz und Weißrussland zwingend notwendig, die im Übrigen auch über deutsches Gebiet sowie über die Gebiete anderer Länder als Weißrussland führten. Außerdem erhielt der Kläger seine Weisungen auch nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich aus Deutschland.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer
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Dokument-Nr. 7718
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