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Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 07.07.2006
S 6 AS 556/06 ER -

Jobcenter muss Kosten der Klassenfahrt übernehmen

Eindeutige Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten von Kindern, deren Eltern Arbeitslosengeld II erhalten, müssen von den Grundsicherungsträgern komplett übernehmen. Eine nur anteilige Erstattung ist nicht zulässig. Das hat das Sozialgericht Schleswig in einer Eilentscheidung entschieden.

Im Fall wollte die Antragstellerin für eine mehrtägige Klassenfahrt 308,- EUR. Das zuständige Jobcenter wollte mit der Begründung in einem Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt Kiel seien 200,- EUR als Höchstbetrag festgelegt nur 200,- EUR übernehmen.

Das Gericht sprach der Antragstellerin den vollen Betrag zu. Der Vertrag entfalte ihr gegenüber keine Wirkung, da er zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt geschlossen worden sei. Schließlich gäbe es auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch): "Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht."

Entsprechend hat bereits das LSG Hessen entschieden: Arbeitslosengeld II: Klassenfahrt muss in voller Höhe bezahlt werden - Partnerin der eheähnlichen Gemeinschaft darf nicht herangezogen werden.

Siehe auch:

SG Aachen: Klassenfahrten: Zuschüsse für ALG-II-Empfänger nicht in unbegrenzter Höhe

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2006
Quelle: ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Klassenfahrt | kostenübernahmefähig (ja)

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Dokument-Nr.: 3281 Dokument-Nr. 3281

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