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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 26.03.2012
S 1 R 340/09 -

Selbständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Unterricht ist dem Gesamtbild nach mehr Tätigkeit eines Fitness- und Gymnastiklehrers als eines Künstlers zuzuordnen

Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb sind sie, sofern sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als selbständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mann, der in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden unterrichtet. Er argumentierte, dass er ein nicht versicherungspflichtiger Künstler sei, weil im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen Formen stünden, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzten und die Darbietungen in Gruppen mit Ballettaufführungen vergleichbar seien.

Begriff der Kunst vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert

Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Mainz jedoch nicht an. In der Entscheidung führte das Gericht aus, der Gesetzgeber habe den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert. Was als Kunst zu bewerten sei, sei im Sozialrecht deshalb unter Berücksichtigung des Regelungswerkes des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu bestimmen. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses sei und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt werde. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden.

Bei Thai Chi und Kung Fu handelt es sich nicht um "Lehre von Kunst"

Unter Anwendung dieser Kriterien sei der vom Kläger erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Es handele sich nicht um "Lehre von Kunst", weil Thai Chi und Kung Fu überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten. So seien diese Bewegungsformen beispielsweise in China eine Art Volkssport, dessen Ziel es sei, auf Körper und Seele der Menschen positive Auswirkungen zu erzielen. Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat daher zu Recht entschieden, dass der Kläger, ähnlich wie ein selbständig tätig werdender Aerobic-Lehrer, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13251 Dokument-Nr. 13251

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