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Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10.07.2015
S 14 VE 3/11 -

Minderjährige Hoch­leistungs­sportlerin der ehemaligen DDR hat aufgrund widerrechtlich verabreichter Dopingsubstanzen Anspruch auf Opferentschädigung

Schädigungen an der Wirbelsäule sind als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen

Die Verabreichung von Dopingsubstanzen an eine minderjährige Hoch­leistungs­sportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opfer­entschädigungs­gesetzes dar. Dies entschied das Sozialgericht Magdeburg.

Die 1963 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin in der Abteilung Rudern. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass ihre Gesundheitsstörungen darauf zurückzuführen seien, dass ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten, Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der Verabreichung von Dopingsubstanzen nicht nachgewiesen sei.

Klägerin hat Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz

Das Sozialgericht Magdeburg verurteilte den beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen, soweit diese - wie hier - auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz lautet:

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Sozialgericht Magdeburg/ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: DDR | Doping | Minderjähriger | minderjähriges Kind | Opferentschädigung

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Dokument-Nr.: 21388 Dokument-Nr. 21388

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