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Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 27.06.2013
- S 14 VE 24/11 -
Pflegekind eines gefallenen Soldaten erhält auch nach Unterbringung in neuer Pflegefamilie weiterhin Halbwaisenrente
Für Anspruch auf Halbwaisenrente ist lediglich Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind entscheidend
Das Sozialgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Pflegekind eines gefallenen Soldaten auch nach Unterbringung in neuer Pflegefamilie weiterhin Halbwaisenrente erhält. Für einen Anspruch auf Halbwaisenrente ist lediglich die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflegekind entscheidend.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Pflegevater des 2008 geborenen Pflegekindes im Bundeswehreinsatz gefallen war, erhielt dieses eine
Anspruch auf Halbwaisenrente bleibt bestehen
Das Sozialgericht Magdeburg hat der dagegen erhobenen Klage des Pflegekindes stattgegeben. Für den Anspruch auf
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz)
§ 81e
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
§ 45
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Als Kinder gelten auch
1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3. (weggefallen)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder bei Haushaltsgemeinschaft
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: S 13 R 526/09]) - LSG Sachsen-Anhalt zum Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: L 3 R 212/08]) - VG Dortmund: Kind erhält nach Tod des Großvaters Halbwaisenrente
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.04.2009
[Aktenzeichen: S 15 (2) R 155/06])
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Dokument-Nr. 17328
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