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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 31.05.2007
S 11 KR 47/06 -

Apotheker muss Rezepte sorgfältig auf Echtheit überprüfen

Krankenkasse muss gefälschtes Rezept nicht bezahlen

Ein Apotheker, der ein selten verschriebenes, teures, Wachstumshormone enthaltendes Medikament nach Vorlage eines gefälschten Rezeptes abgibt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung gegenüber der Krankenkasse, wenn er die Fälschung des Rezeptes hätte erkennen können. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.

Dem klagenden Apotheker wurde am frühen Vormittag eines Freitages von einer unbekannt gebliebenen Person ein Rezept über ein Medikament vorgelegt, welches Wachstumshormone enthält und zur Behandlung von Wachstumsstörungen zugelassen ist, das aber auch in Bodybuilder- und Sportlerkreisen zum Muskelaufbau missbräuchlich verwendet wird. Der Vordruck des Rezeptes stammte aus einem Diebstahl in einer Arztpraxis, der auf dem Rezept angebrachte Stempel des verordneten Arztes war in einer anderen Arztpraxis abhanden gekommen. Der Name des Versicherten war erfunden. Das Rezept war mit dem Datum des Tages versehen, an dem es in der Apotheke vorgelegt wurde. Der Sitz des im Arztstempel genannten Arztes befand sich etwa 50 Kilometer, der Wohnort des angeblich Versicherten 30 Kilometer von der Apotheke entfernt. Da das Medikament nicht vorrätig war, wurde es vom klagenden Apotheker über einen Großhändler bestellt und am Nachmittag des gleichen Tages an die unbekannt gebliebene Person abgegeben. Hierfür stellte der Apotheker der beklagten Krankenkasse, die in dem Rezept als zuständige Krankenkasse genannt worden war, einen Betrag in Höhe von etwa 3.200€ in Rechnung. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Der Apotheker hat keinen Anspruch auf Bezahlung des Medikamentes, da er fahrlässig die Fälschung nicht erkannt hat. Da es sich um ein selten verordnetes Medikament handelte, bei dem zudem die Gefahr einer missbräuchlichen Beschaffung hoch ist, war der Apotheker zur sorgfältigen Prüfung des vorgelegten Rezeptes verpflichtet. Dabei hätten ihm die unterschiedlichen Arztnummern auf dem Vordruck einerseits und auf dem Arztstempel andererseits auffallen müssen. Zudem hätte ihn die Vorlage des Rezeptes am Vormittag des Ausstellungstages an einem etwa 50 km von der Arztpraxis entfernten Ort misstrauisch machen müssen. Da das Medikament nicht vorrätig war, bestand ausreichend Zeit, entweder die Identität des Versicherten bei der Krankenkasse, die Echtheit des Rezeptes bei der Arztpraxis zu überprüfen oder sich bei Aushändigung des Medikamentes vom Abholer einen Ausweis oder die Krankenversichertenkarte vorlegen zu lassen. Mit seinem Einwand, er sei zu einer Kontrolle der Echtheit des Rezeptes nicht verpflichtet, wenn alle formellen Angaben auf dem Rezept vorhanden seien, konnte der Apotheker nicht gehört werden. Da die Verordnung des Medikamentes nur äußerst selten erfolgt, wird auch durch die verlangte sorgfältige Prüfung kein in der täglichen Praxis unzumutbarer Aufwand verlangt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 03.07.2007

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Dokument-Nr.: 4475 Dokument-Nr. 4475

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