wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010

Kein Versicherungsschutz bei Unterbrechung des Arbeitswegs für Privatgespräch

Gesetzliche Unfallversicherung besteht ausschließlich für Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges

Die Unterbrechung des Arbeitswegs für eine nicht nur ganz kurzfristige private Unterhaltung stellt keinen Arbeitsunfall dar. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der 27 jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im August 2008 aufgrund eines Fehlers beim Rückwärtsfahren durch einen Lkw zwischen Lkw und Firmengebäude eingequetscht. Er erlitt ein Polytrauma mit Thoraxtrauma. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte der Kläger den Weg hin zu seinem Arbeitgeber unterbrochen, die öffentliche Straße verlassen und auf dem Firmengelände M. angelehnt an ein Gebäude gestanden, wo er sich mit einem früheren Arbeitskollegen über einem Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhielt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege.

Ausnahmen bestehen nur für private Verrichtung, die sich „ganz nebenher“ erledigen lassen

Das Sozialgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufsgenossenschaft habe es zu Recht abgelehnt, das tragische Unfallereignis als versicherten Arbeitswegeunfall anzuerkennen und daraus Leistungen zu erbringen. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sei allein das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Eine Unterbrechung des Weges führe nur dann ausnahmsweise nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie ganz geringfügig sei, d. h., wenn sich die private Verrichtung - wie etwa das Einwerfen eines Briefes - „ganz nebenher“ erledigen lasse. Der Kläger aber habe sich von dem Arbeitsweg - auf einer öffentlichen Straße - entfernt, zu privaten Zwecken ein Firmengelände betreten und sich dort zum Unfallzeitpunkt über einen Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhalten. Dem entsprechend sei er während dieser Zeit auch nicht gesetzlich unfallversichert gewesen, so dass er auch keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlruhe

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10033 Dokument-Nr. 10033

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung10033

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung