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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2017
S 3 R 2258/17 -

Besuch einer Berufsfachschule muss keine Berücksichtigung als Anrechnungszeit im Versicherungs­verlauf der Rentenversicherung finden

Geringe wöchentliche Stundenzahl für berufspraktische und berufstheoretische Grundausbildung erfüllt nicht Voraussetzungen für Fachschule

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Besuch einer Berufsfachschule nicht als Anrechnungszeit im Versicherungs­verlauf der Rentenversicherung berücksichtigt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Berücksichtigung seines Berufsfachschulbesuches in seinem Versicherungsverlauf als Fachschule und nicht wie von der beklagten Rentenversicherung bisher anerkannt als Schulbesuch.

Rentenversicherung verneint Anrechnungszeiten für Besuch der Berufsfachschule

Die Beklagte hatte den dahingehenden Antrag des Klägers abgelehnt, da während seines Schulbesuchs einer gewerblich-technischen Berufsfachschule nicht überwiegend berufsbezogener, sondern allgemeinbildender Unterricht stattgefunden habe. Auch die Verkürzung der nachfolgenden Berufsausbildung sei kein Nachweis für einen Fachschulbesuch. Der Kläger wandte sich hiergegen u.a. mit der Begründung, dass Schulunterricht, wenn er nur spezielle Fachkenntnisse vermittle, nicht mehr unter den Begriff der Schul-, sondern allenfalls der Berufsausbildung falle. Sein Berufsfachschulbesuch habe ihm außerdem den Zugang zur anschließenden Berufsausbildung erleichtert oder möglicherweise sogar eröffnet.

Berufsfachschulbesuch erforderte keine Berufsvorbildung oder berufspraktische Tätigkeit

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe zu Recht eine Anrechnungszeit wegen Schuldbildung und nicht wegen Fachschulausbildung festgestellt. Bei einer Fachschulausbildung handele es sich um den Besuch einer Schule, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufweise. Eine Fachschulausbildung sei die Teilnahme an fachlich-theoretischen Ausbildungsgängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter, woran es vorliegend fehle. Aus dem Zeugnis des Klägers gehe hervor, dass auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung eine dem Realschulabschluss gleichwertige "Fachschulreife" zuerkannt worden und das Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Realschule gleichgestellt sei. Der Schulbesuch habe also erst die Grundlage für den anschließenden Besuch einer Fachschule geschaffen. Die weitergehenden (Mindest-) Anforderungen einer Fachschulausbildung seien ebenso nicht erfüllt. Der zweijährige Berufsfachschulbesuch habe keine Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit erfordert, sondern alleine auf dem Hauptschulabschluss aufgebaut und unter anderem der Erweiterung der Allgemeinbildung auf das Niveau der Fachschulreife gedient. Der (alleinige) Umstand einer weitergehenden berufspraktischen und berufstheoretischen Grundausbildung, die gut ein Drittel der wöchentlichen Stundenzahl ausgemacht habe, sei dagegen nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Fachschule zu erfüllen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 26840 Dokument-Nr. 26840

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