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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018
S 11 AS 3439/16 -

Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Fahrten zur ambulanten psycho­therapeutischen und psychiatrischen Behandlung

Leistungen sind vorrangig Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Bezieher von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich einer Fahrten zu einer ambulanten psycho­therapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung. Sie begründete die Forderung damit, dass die Kosten bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien.

Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt

Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass der Krankheitsverlauf die Klägerin nicht so stark beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts liege nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Fahrtkosten seien so hoch, dass eine Nichtbewilligung faktisch eine Kürzung der Regelleistung bedeuten würde.

Gewährung eines Mehrbedarfs scheidet mangels Vorliegens einer atypischen Bedarfslage aus

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide laut Gericht aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als - nicht unbedingt notwendig - ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.

Zumutbare Mittel zur Geltendmachung der Kosten bei der Krankenkasse nicht ausgeschöpft

Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Carsten Behrens schrieb am 16.04.2018

Meines Erachtens ein klares Fehlurteil.

Das Gericht war gem. §103 SGG i.V.m. §75 Abs. 2 SGG verpflichtet die Krankenversicherung beizuladen! Dann hätte es entscheiden müssen welcher der Beiden oder warum keiner der Beiden die Fahrtkosten tragen muss. Bei der zweiten Alternative hätte das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Resultates prüfen müssen. Damit der Versicherte nicht zwischen verschiedenen Trägern hin und her geschubst wird und letztlich der Rechtsanspruch vereitelt wird, wurde die Beiladung im Verfahrensrecht vorgesehen. Meistens haben die Sozialgerichte aber keinen Bock korrekt zu arbeiten und versuchen die Kläger unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Grundrechte abzuwimmeln.

§103 SGG :"Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden." und §75 SGG :"(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen." "(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen." "(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden."

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