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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015
S 1 U 3803/14 -

Fersensporn kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden

Gesundheitsstörung erfüllt nicht Anforderungen an Krankheitsbild der Berufskrankheit gemäß der Berufs­krank­heiten­verordnung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein beidseitiger Fersensporn bei einem Maschinenarbeiter/-bediener weder als noch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Der 1954 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stellte im Dezember 2012 bei der beklagten Berufsgenossenschaft den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als oder wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Diese Gesundheitsstörung führte er auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen "auf harten Industriefußböden" ausgeübte Berufstätigkeit als Maschinenarbeiter/-bediener und eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück. Ergänzend verwies er auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik im März 2009 veröffentlichten Broschüre "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit". Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

SG lehnt Anerkennung des beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit ab

Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe nach Einholung von Auskünften des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab. Der beidseitige Fersensporn sei nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, weil diese Gesundheitsstörung nicht zu den in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abschließend aufgeführten Listenerkrankungen gehöre. Insbesondere sei ein Fersensporn keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze [...] i.S.d. BK Nr. 2101. Denn bei dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101 handelte es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes als Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen u.a. durch kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten, hochfrequente gleichförmige feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer achsenungünstiger Auslenkung der Handgelenke oder repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitiger hoher Kraftanwendung. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, weil er die Fersensporn-Erkrankung auf eine berufsbedingte Belastung durch überwiegendes Stehen zurückführe. Außerdem entspreche ein Fersensporn nicht dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101; vielmehr handle es sich um eine dornartige, knöcherne Ausziehung an der Unterseite des Tuber Calcanei.

Erheblich größere Gefahr der Erkrankung an Fersensporn für Maschinenbediener/-einrichter nicht erkennbar

Der beidseitige Fersensporn sei auch nicht wie eine Berufskrankheit festzustellen. Denn nach den eingeholten Auskünften gebe es keine neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, dass Maschinenbediener/-einrichter aufgrund beruflicher Belastungen durch überwiegend stehende Arbeiten in erheblich größerem Umfang als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, sich einen Fersensporn zuzuziehen. Die vom Kläger herangezogene Broschüre des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik stelle keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, zumal auch der Begriff "Fersensporn" dort nicht als gesundheitliche Auswirkung durch andauernde Stehbelastung angeführt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 24.06.2015

In diesem Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe wird insbesondere untersucht, ob eine durch die versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit "wie" eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII zu behandeln ist. Eine derartige "Quasi-Berufskrankheit" darf nur deshalb nicht in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sein, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die spezielle (arbeitsbedingte) Gefährdung besonderer Personengruppen bei der letzten Fassung der BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB VII muss für den Einzelfall geprüft werden, ob die schädigende Wirkung auch generell dazu geeignet ist, die Erkrankung angesichts neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft hervorzurufen. Es muss sich zudem um Erkenntnisse handeln, die von der überwiegenden (nicht unbedingt einhelligen) Meinung der entsprechenden medizinischen Fachleute, die auf dem jeweiligen Gebiet über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, getragen werden. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser in Nürnberg vermag Sie in allen Fragen des Sozialrechts und des Medizinrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

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