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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015
- S 1 U 3803/14 -
Fersensporn kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
Gesundheitsstörung erfüllt nicht Anforderungen an Krankheitsbild der Berufskrankheit gemäß der Berufskrankheitenverordnung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein beidseitiger Fersensporn bei einem Maschinenarbeiter/-bediener weder als noch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Der 1954 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stellte im Dezember 2012 bei der beklagten
SG lehnt Anerkennung des beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit ab
Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe nach Einholung von Auskünften des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab. Der beidseitige Fersensporn sei nicht als
Erheblich größere Gefahr der Erkrankung an Fersensporn für Maschinenbediener/-einrichter nicht erkennbar
Der beidseitige Fersensporn sei auch nicht wie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Berufsgenossenschaft muss Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anerkennen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2012
[Aktenzeichen: L 9 U 211/09]) - Gesundheitliche Störungen an Hals- und Lendenwirbelsäule eines Polsterers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2015
[Aktenzeichen: S 1 U 2709/14]) - Zimmermann hat Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät auf einem Ohr als Folge einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2015
[Aktenzeichen: S 1 U 1147/14])
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Dokument-Nr. 21143
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