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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
S 1 SO 750/14 -

Mehrkosten von bis zu 20 % für ein vom Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim sind nicht unangemessen

Begriff "unangemessene Mehrkosten" darf nicht eng ausgelegt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mehrkosten von bis zu 20 % für ein von einem Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen und daher vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte der beklagte Sozialhilfeträger die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 % bis rund 18 % höher als bei einer Unterbringung in ebenfalls geeigneten und auch zur Verfügung stehenden anderen Pflegeheimen.

Wunsch des Klägers auf Eintritt in eine von ihm benannte Pflegeeinrichtung angemessen

Das Sozialgerichts Karlsruhe gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei die vollstationäre Unterbringung des Klägers in einer Pflegeeinrichtung erforderlich. Der Kläger habe auch unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Sein Wunsch auf Eintritt in die von ihm benannte Pflegeeinrichtung sei angemessen. Die dadurch im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bei einer Unterbringung in einem der vom Beklagten alternativ angeführten Pflegeheime entstehenden Mehraufwendungen für den Sozialhilfeträger seien nicht unverhältnismäßig. Der Begriff "unangemessene Mehrkosten" sei nicht eng auszulegen. Es reiche, wenn die Mehrkosten noch verhältnismäßig seien. Dabei sei von vornherein eine in bestimmtem Rahmen liegende Überschreitung der durchschnittlichen Kosten in jedem Fall noch verhältnismäßig. Es gebe auch keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei sei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspreche. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 % bis 30 % über denen der Vergleichsgruppe lägen, und werde verneint, wenn diese die Grenze von 20 % - wie vorliegend - nicht erreichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 07.01.2015

Das SG Karlsruhe hat in dieser Entscheidung den Begriff der "angemessenen Mehrkosten", bis zu denen Höhe der Sozialversicherungsträger zahlen muss konkretisiert. Wichtig ist insbesondere, dass es keine starre Grenze gibt, ab welcher Höhe Unverhältnismäßigkeit angenommen werden muss. Vielmehr muss jeweils unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob durch die Berücksichtigung eines Wunsches des Sozialhilfeträgers dem Sozialhilfeträger unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Dabei erschöpft sich der Mehrkostenvorbehalt nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt auch eine wertende Betrachtungsweise, bei der das Gewicht der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen ist. Zu vergleichen sind die Kosten der konkret gewünschten Einrichtung mit Kosten durchschnittlicher Einrichtungen, nicht aber der Einrichtung mit den niedrigsten Entgelten in der Region. Die im Medizin- und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

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