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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
S 1 SO 515/14 -

Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für Schülerbeförderung eines behinderten Kindes zu Privatschule nicht übernehmen

Beschulung an Privatschule anstelle einer zugewiesenen staatlichen Förderschule ein­gliederungs­hilfe­rechtlich nicht erforderlich

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein am Down-Syndrom leidendes Kind keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten für die Schülerbeförderung zum Besuch einer anderen als der vom Schulamt zugewiesenen Schule durch Sozialhilfeträger hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren wies das Staatliche Schulamt den seit Geburt an einem Down-Syndrom leidenden Kläger zur Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht einer staatlichen Förderschule in Wohnortnähe zu. Seine Eltern wünschten jedoch die inklusive Beschulung an einer außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des beklagten Sozialhilfeträgers liegenden Privatschule auf der Grundlage der Waldorf-Pädagogik.

Anspruch auf sonderpädagogisches Förderangebot ist durch Zuweisung an staatliche Schule erfüllt

Die Klage auf Übernahme der durch das örtliche Sport-und Schulamt nicht gedeckten Kosten der Schülerbeförderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII blieb vor dem Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos. Der Kläger gehöre zwar zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Diese Hilfe umfasse auch Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Beschulung des Klägers an der Privatschule anstelle der zugewiesenen staatlichen Förderschule sei eingliederungshilferechtlich jedoch nicht erforderlich. Denn sein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Förderangebot sei durch die Zuweisung an die staatliche Schule erfüllt.

Eltern müssen Beschulung an gewünschter Privatschule gegebenenfalls selbst tragen

Medizinische Gründe für die Beschulung an der Privatschule lägen nicht vor. Der Besuch der staatlichen Schule sei dem Kläger auch zuzumuten. Allein der Umstand, dass an dieser Schule bei Beginn seiner Schulpflicht eine inklusive Beschulung nicht möglich gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wolle der Kläger das Bildungsangebot einer anderen als der ihm zugewiesenen Schule nutzen, sei es ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, auch die finanziellen Folgen dieser Entscheidung zu tragen. Aus dem grundrechtlich geschützten Elternrecht wie auch der ebenfalls grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung und zum Schutz des Privatschulwesens resultiere kein unmittelbarer oder mittelbarer Leistungsanspruch von Eltern und Schülern auf Übernahme oder Erstattung zusätzlicher Kosten für die Schülerbeförderung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 20352 Dokument-Nr. 20352

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Kommentare (1)

 
 
B.Wilhelm schrieb am 30.12.2014

Ersatzschulen, zu denen auch die privater Trägerschaft gehören, müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz finanziert werden. Erkundigungen unter www.EFFE.org

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