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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2014
S 1 SB 2343/13 -

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

(Dritter) Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG abgelehnt

Die Klage einer schwerbehinderten Klägerin auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" wurde abgewiesen. Dabei wurde an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gleichstellung schwerbehinderter Menschen mit dem in den maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften abschließend genannten Personenkreis, der außergewöhnlich gehbehindert ist, einen Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 erfordert. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die erforderlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten bei der Klägerin, die unter anderem an einer Versteifung des linken Kniegelenks und einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks nach Totalendoprothesen-Versorgung leidet, nicht der Fall.

Funktionsstörungen der Klägerin mit 70 GdB bewertet

Die Funktionsstörungen der Klägerin habe das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von (nur) 70 bewertet. Überdies sei nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweiserhebung die Gehfähigkeit der Klägerin trotz der Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Klägerin außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.

Antrag auf Anhörung eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt

Zugleich hat das Gericht den Hilfsantrag der Klägerin, einen dritten, höchst hilfsweise einen vierten von ihr namentlich benannten Orthopäden gemäß § 109 SGG als medizinischen Sachverständigen zu hören, abgelehnt. Nachdem sowohl der zunächst von der Klägerin benannte erste Sachverständige als auch der danach von ihr benannte zweite Arzt jeweils aus terminlichen Gründen die Erstellung des gemäß § 109 SGG in Auftrag gegebenen Gutachtens abgelehnt hatten, handele es sich um ein ungeeignetes und zudem unerreichbares Beweismittel. Denn ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen sei dessen Eignung für die Erstellung des Gutachtens. Einem Arzt, der aus Kapazitätsgründen jedoch nicht in der Lage sei, das Gutachten innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist zu erstatten, fehle jedoch diese Eignung. Mit der Benennung von zwei Ärzten ihres Vertrauens, die sich außerstande gesehen hätten, das Gutachten innerhalb der ihnen hierzu durch das Gericht gesetzten Frist zu erstatten, sei das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 SGG überdies verbraucht. Schließlich habe die Klägerin den Hilfsantrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht und würde dessen Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Dabei sei unerheblich, dass die zunächst benannten Ärzte aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkennbaren Gründen die Erstellung des Gutachtens jeweils abgelehnt haben. Denn dies sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieser Ärzte nicht ausreichend geklärt habe, ob und dass diese zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage seien. Der durch einen Rentenberater sachkundig vertretenen Klägerin sei es jedoch zuzumuten gewesen, auch ohne vorherige gerichtliche Auflage ein insoweit klärendes Vorabtelefonat mit der Praxis oder dem Sekretariat des gewünschten Arztes zu führen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Ursula Büchner schrieb am 24.05.2014

Beantragen Sie bitte das Merkzeichen "H". Dieses Formblatt erhalten Sie bei Ihrem Versorgungsamt. Dies geben Sie Ihrem behandelnden Arzt zum ausfüllen.

U.a. werden auch die körperlichen Einschränkungen abgefragt, wie Inkontinenz.

Das Merzeichen "aG" und "B" befähigt sie immer noch zum Besuch von öffentlichen Veranstaltungen.

Merkzeichen "H" ist dem Versorgungsamt so darzulegen, daß keine öffentliche Verantstaltung besucht werden kann, es Ihnen unmöglich ist "das Haus zu verlassen". Dann wird Ihnen Merkzeichen "RF" zuerkannt, Telekom Nachlass wie auch Rundfunkgebühren reduziert auf € 5,99 mtl. (inzwischen)Wenn Sie "aG2 haben, sollten Sie auch daran denken, daß Sie Ihren "Freibetrag 50% auf KfZ-Steuer" eintragen lassen, bzw. Ihrem Fahrer sollten Sie kein KfZ bewegen.

Bei Merkzeichen "H" erhalten Sie die Berechtigung zu den Freifahrten kostenlos jedes Jahr zugeschickt, + "B" ist dann auch Ihre Begleitperson kostenfrei bei Schiffahrt und Bahn etc.(öffentliche Verkehrsmittel bzw. Bodensee Untersee und Katamaranfahrt Konstanz- Friedrichshafen-KN)

Also erst Merkzeichen "H" fundiert beantragen, gleichzeitig im Änderungsantrag "RF" dazu. Vorher aber mit dem Arzt sprechen!!!

Bei Genehmigung RF muß der Bescheid des Versorgungsamtes an die GEZ geschickt werden. Nach Geduldsspiel kommt dann der Bescheid der GEZ auf die reduzierte Beitragspflicht, und damit dann auch eine evtl. Rückerstattung der zuviel entrichteten Beiträge. Eine Mail-Erinnerung zwischendrin kann nicht schaden. Alle anderen Kommunikationswege sind hoffnungslos laaang.

M..Frank antwortete am 25.05.2014

Das sind ja wirklich interessante Informationen. Aber, kann es sein, dass jedes Bundesland unterschiedlich gut arbeitende Versorgungsämter, bzw. mehr oder weniger gut ausgebildete Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter hat? Und glauben Sie nicht auch, dass die immer und überall auf Zeit spielen. Ich widerspreche mittlerweile jedem meiner abgelehnten Anträge und warte oft monatelang auf die erneute Antragsablehnung. Es gilt in den Versorgungsämtern das Prinzip, so wenig zu bewilligen, wie überhaupt nur möglich und danach zu hoffen, dass kein erneuter Antrag eingeht. Das sagte mir eine Mitarbeiterin, die selbst unglücklich über diese Dienstanweisung ist.

Friedhelm Frigge schrieb am 23.05.2014

Ich habe einen antrag aufErstattungvon Radio und Fernsehgebüren gestelltund bis zum Heutigen Tag 22,05 nach 8 wochen keine Nachricht erhaltzen.Ich bin 100 %schwerbehindert mitaG und B und eine Bescheinigung über Inkonstinenz,Meine Frage bin ich berechtigt eine Erstattung der Rundfunkgebüren zu bekommen

Remhagen schrieb am 22.05.2014

Zitat:"Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG abgelehnt"

Dürfte ein Berufungsgrund sein!

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