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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 27.10.2017
S 8 U 1443/17 -

Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert

Gefälligkeitsarbeit für Verwandte stellt keine unter dem Versicherungsschutz stehende Tätigkeit dar

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Unfall mit Motorsäge, der sich beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte ereignete, nicht unfallversichert ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 42jährige klagende Beamtin half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Laufe des Tages kam die Klägerin mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wipp-Säge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden.

Tätigkeit war nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen der Klägerin und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe.

Klägerin sieht sich als "Wie-Beschäftigte" für Tante und Onkel

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen sei. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels nach Hessen gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.

Sozialgericht verneint Unfallschutz

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Die Klägerin sei nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel bzw. für ihre Tante am Unfalltag tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze u.a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Hier habe die Tätigkeit der Klägerin am Unfalltag aber auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht. So habe die Klägerin angegeben, zu ihrer einzigen Tante ein offenes und vertrautes Verhältnis zu haben und ihr regelmäßig zu helfen. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihre Verwandten in Hessen für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels/der Tante gedacht gewesen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...]. (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/ Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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