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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 04.11.2014
- S 6 U 1056/14 -
Verletzung beim Äpfelschütteln kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden
Apfelernte und privater Verkauf der Früchte ist unversicherter Freizeit zuzuordnen
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Bänderriss, den ein Unternehmer beim Äpfelschütteln auf einem benachbarten Grünstreifen erlitten hat, nicht als Arbeitsunfall angesehen werden kann.
Der 61jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens. Zwischen dem abgezäunten Firmengelände und der angrenzenden Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich der Kläger einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als
Kläger verweist auf mangelnde Pflege des Grünstreifens durch den Hohenlohekreis
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, dass sich der Hohenlohekreis nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).
Äpfelschütteln diente nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens
Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass der Kläger die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Klägers zuzuordnen sei.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
Die Anerkennung als
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 19211
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