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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 18.02.2013
S 5 U 1914/12 -

Angriff auf Wachmann aus Vergeltung für (vermeintlich) früheren privaten Vorfall ist kein Arbeitsunfall

Bei Angriff aus rein persönlicher Feindschaft verwirklicht sich kein berufsspezifisches Risiko

Ein Angriff auf einen Wachmann aus Vergeltung für (vermeintlich) früheren privaten Vorfall ist kein Arbeitsunfall. Bei einem Angriff, der sich aufgrund einer persönlichen Feindschaft ereignet, verwirklicht sich kein berufsspezifisches Risiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der 32jährige als Wachmann beschäftigte Kläger im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund eines Faustschlags der Frau eine Unterkieferprellung. Das Amtsgericht Crailsheim verurteilte die Frau wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich gekannt; zum Angriff auf den Wachmann sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.

Wachmann bestreitet, die Angreiferin zu kennen

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Wachmann geltend, sich den Angriff auf ihn nicht erklären zu können. Er kenne die 24jährige Frau gar nicht und bestreite deren Aussage, vor zehn Jahren vergeblich versucht zu haben, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.

Angriff hätte sich auch im Privatbereich - außerhalb der Arbeitszeit - ereignen können

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen". Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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Dokument-Nr.: 15813 Dokument-Nr. 15813

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