wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 02.07.2014
S 3 U 2979/13 -

Sturz beim Abhängen von Weihnachtsbaumdeko im Supermarkt des Schwagers ist kein Arbeitsunfall

Gesamtbild der Arbeit entspricht keiner arbeit­nehmer­ähnlichen Tätigkeit

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Sturz und eine Verletzung beim Abhängen von Weihnachtsbaumdeko im Supermarkt des Schwagers nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter keine erhebliche arbeit­nehmer­spezifische Gefahr ausgehe und das Gesamtbild der Arbeit keiner arbeit­nehmer­ähnlichen Tätigkeit entspricht.

Der 51jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitet als Maschinenschlosser in der Holzindustrie. Sein Schwager leitet einen Supermarkt in Tauberbischofsheim. Anfang Januar 2013 hängte der Kläger (zusammen mit Sohn und Nichte) unentgeltlich rund zwei Stunden lang die Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt ab. Hierbei stürzte er von der Leiter, brach sich u.a. einen Lendenwirbel und wurde anschließend operiert. Noch heute leidet er unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen dem Supermarkt und M. kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Kläger sieht Arbeit im Supermarkt als Wie-Beschäftigter an

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, er habe seinem Schwager - mit dem er freundschaftlich eng verbunden sei - keinen Gefallen erweisen wollen, sondern die Weihnachtsdekoration wie ein Beschäftigter des Supermarktes abgehangen.

Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter geht keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte jedoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Die Weihnachtsdeko hätte grundsätzlich zwar auch von Arbeitnehmern des Supermarktes entfernt werden können. Das Gesamtbild habe hier aber nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (eines so genannten „Wie-Beschäftigten“) entsprochen. Der Kläger habe vielmehr aus reiner Gefälligkeit, freiwillig und unentgeltlich im Supermarkt mitgeholfen, geprägt durch die gute Freundschaft mit seinem Schwager. Dieser habe auch nur "Familienmitglieder" mit dem Abräumen der Weihnachtsbaumdeko betraut. Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter gehe schließlich auch keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20381 Dokument-Nr. 20381

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20381

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 30.12.2014

Das Gericht konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen an den sogenannten "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Die gesetzliche Unfallversicherung setzt eine dem fremden Unternehmen (Arbeitgeber) dienliche Tätigkeit voraus, die auch dem Willen des Unternehmers entspricht und die ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Erfordernis des „arbeitnehmerähnlichen“ Tätigwerdens). Für eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Zu fordern ist vielmehr, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte. Die im Sozialrecht hochspezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser berät und vertritt in allen Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung