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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014
S 13 U 4001/11 -

Auch Nutzung einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle auf dem Arbeitsweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherungsnehmer muss für Unfall­versicherungs­schutz nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart für den Arbeitsweg wählen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Unfall, der sich auf einem längeren Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegender Bushaltestelle ereignet hat, als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, obwohl es eine Haltestelle gibt, die deutlich näher am Wohnort liegt.

Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Februar 2013 zu Fuß zu der mehr als einen Kilometer entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.

Versicherter darf sich Fortbewegungsmittel frei aussuchen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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Dokument-Nr.: 19056 Dokument-Nr. 19056

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