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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.10.2012
S 11 R 561/12 -

Renten­versicherungs­träger muss trotz nur einwöchiger (zweiter) Ehe Witwenrente zahlen

Ehe wurde aus wahrer Liebe und religiösen Gründen geschlossen

Wird eine Ehe aufgrund wahrer Liebe und aus religiösen Gründen geschlossen, so steht der Witwe bzw. dem Witwer Witwenrente zu, auch wenn die Ehe aufgrund eines Todesfalls nach sehr kurzer Zeit endet. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die im Landkreis Ludwigsburg wohnhafte 61jährige Klägerin vom beklagten Rentenversicherungsträger, ihr eine Witwenrente zu zahlen. Ihr Mann starb im September 2010 nach einwöchiger Ehe an Krebs. Die erste gemeinsame Ehe war 2002 nach knapp dreißig Jahren aufgrund der schweren Alkoholkrankheit des Mannes geschieden worden.

Rentenversicherungsträger: Erneute Ehe diente nur der Verschaffung einer Witwenrente

Der Rentenversicherungsträger lehnte die Bewilligung einer Witwenrente ab: Die zweite Ehe sei geschlossen worden, um der Klägerin eine Witwenrente zu verschaffen. Die Eheleute hätten den bevorstehenden Tod des Ehemannes, der für eine Chemotherapie bereits zu geschwächt gewesen sei, erkennen müssen.

Klägerin behauptet, die Ehe sei schon seit längerem wieder aufgenommen wurden

Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, sie habe ihren Ehemann ein Jahr vom Beginn seiner Krebserkrankung bis zu seinem Tod gepflegt. Ihre Ehe hätten sie zuvor faktisch schon seit längerem wieder aufgenommen. Zudem habe sich ihr Mann gewandelt, vom Alkohol abgeschworen und "zum lebendigen Glauben an Jesus Christus" gefunden. Deshalb hätten sie sich einander "von ganzem Herzen vergeben" und "ihre Ehe vor Gott und den Menschen" bestätigt.

Klägerin bereits mit hohem Vermögen und zwei eigenen Renten abgesichert

Die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht zeigte sich beeindruckt, mit welcher Wahrhaftigkeit sich die tief religiöse Klägerin und die als Zeugen vernommenen Kinder geäußert hätten. Der gemeinsame Wunsch, vor Gott "ins Reine" zu kommen, und "wahre Liebe" seien für die erneute Eheschließung maßgebend gewesen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte hätten hingegen keine Rolle gespielt. Die Frau sei finanziell mit zwei (eigenen) Renten und einem Vermögen von rund 160.000 Euro bereits ohne Witwenrente abgesichert. Durch die Eheschließung hätte sie auch nicht vom Erbe ihres Ehemannes profitiert. Dieses sei durch Testament des Mannes vollständig an die drei Kinder gegangen, auf den Pflichtteil hätte sie verzichtet.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 46 Abs. 2a) Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI):

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 1431
FamRZ 2013, 1431

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Dokument-Nr.: 14497 Dokument-Nr. 14497

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