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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2013
- S 11 R 3178/12 -
Klage eines Sportvereins gegen "schleppende" Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung erfolgreich
Nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge wegen mehr als sechsmonatiger Untätigkeit des Betriebsprüfers verjährt
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass von der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2006 wegen einer mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Betriebsprüfers verjährt sind.
Im zugrunde liegenden Fall begann die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund im Dezember 2010 mit einer
Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1.500 Euro nach
Für das Jahr 2006 forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom März 2012
Kontakte zwischen Verein und Betriebsprüfer streitig
Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehörte Betriebsprüfer behauptete, im fraglichen Zeitraum mit Frau H von der Geschäftsstelle des TSV Heimerdingen telefoniert zu haben. Notizen habe er sich allerdings keine gemacht. Zudem habe er zwischen Mai und September 2011 den Kassierer des TV X angerufen und anschließend vor Ort Unterlagen über den Trainer eingesehen. Er verschwieg allerdings, nicht nur Vereinsmitglied des TV X, sondern dort sogar Kassenprüfer gewesen und mit jenem Kassierer befreundet zu sein. Der ebenfalls als Zeuge gehörte Kassierer konnte sich hingegen nicht daran erinnern, mit seinem Freund seinerzeit über den Fall oder zumindest über jenen Fußballtrainer gesprochen zu haben. Die Zeugin H war sich sicher, dass sich der Betriebsprüfer im fraglichen Zeitraum nicht mehr gemeldet habe. Denn wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie unverzüglich ihren Vereinsvorsitzenden informiert. Bereits bei einer vorangegangenen
Forderungen der Rentenversicherung verjährt
Die Klage war vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich. Die
Hinweis zur Rechtslage:
§ 25 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Auszug -:
Absatz 1 Satz 1:
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Absatz 2 Satz 2:
Die
Absatz 2 Satz 3:
Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 16338
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