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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2013
S 11 R 3178/12 -

Klage eines Sportvereins gegen "schleppende" Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung erfolgreich

Nachgeforderte Sozial­versicherungs­beiträge wegen mehr als sechsmonatiger Untätigkeit des Betriebsprüfers verjährt

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass von der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgeforderte Sozial­versicherungs­beiträge für das Jahr 2006 wegen einer mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Betriebsprüfers verjährt sind.

Im zugrunde liegenden Fall begann die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund im Dezember 2010 mit einer Betriebsprüfung beim TSV Heimerdingen. Hierbei ging es unter anderem um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines dort seinerzeit tätigen Fußballtrainers, der anschließend zum TV X wechselte (einem anderen Sportverein aus der Region Stuttgart).

Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1.500 Euro nach

Für das Jahr 2006 forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom März 2012 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1.500 Euro nach. Der TSV Heimerdingen wandte hiergegen mit der zum Sozialgericht erhobenen Klage ein, dass die Beiträge verjährt seien. Allein zwischen Januar und November 2011 habe der Betriebsprüfer nichts von sich hören lassen; und dies, obwohl der Verein jede Anfrage des Betriebsprüfers unverzüglich beantwortet habe.

Kontakte zwischen Verein und Betriebsprüfer streitig

Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehörte Betriebsprüfer behauptete, im fraglichen Zeitraum mit Frau H von der Geschäftsstelle des TSV Heimerdingen telefoniert zu haben. Notizen habe er sich allerdings keine gemacht. Zudem habe er zwischen Mai und September 2011 den Kassierer des TV X angerufen und anschließend vor Ort Unterlagen über den Trainer eingesehen. Er verschwieg allerdings, nicht nur Vereinsmitglied des TV X, sondern dort sogar Kassenprüfer gewesen und mit jenem Kassierer befreundet zu sein. Der ebenfalls als Zeuge gehörte Kassierer konnte sich hingegen nicht daran erinnern, mit seinem Freund seinerzeit über den Fall oder zumindest über jenen Fußballtrainer gesprochen zu haben. Die Zeugin H war sich sicher, dass sich der Betriebsprüfer im fraglichen Zeitraum nicht mehr gemeldet habe. Denn wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie unverzüglich ihren Vereinsvorsitzenden informiert. Bereits bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer über längere Zeit nichts von sich hören lassen und erst nach rund drei Jahren über das Ergebnis seiner Prüfung berichtet. Einzelverbindungsnachweise über die angeblichen Telefonate des Betriebsprüfers vermochte die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vorzulegen.

Forderungen der Rentenversicherung verjährt

Die Klage war vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2006 seien wegen der mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Betriebsprüfers verjährt, so das Sozialgericht. Dies sah auch die Deutsche Rentenversicherung Bund in der mündlichen Verhandlung so, auch wenn sie "formal" auf ein Gerichtsurteil bestand, da der Fall intern "zur Revision" vorgemerkt sei. Zwischenzeitlich hat die Beklagte dem klagenden Verein einen anderen Betriebsprüfer zugeteilt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 25 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Auszug -:

Absatz 1 Satz 1:

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Absatz 2 Satz 2:

Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; [...]

Absatz 2 Satz 3:

Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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Dokument-Nr.: 16338 Dokument-Nr. 16338

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