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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015
S 11 AS 44/15 -

Jobcenter muss Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln bezahlen

Abdecken verschmutzter Stellen der Bettwäsche mit einem Handtuch auch aus hygienischen Gründen unzumutbar

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln bezahlen muss. Hierauf besteht hygienebedingt Anspruch, da das Abdecken verschmutzter Stellen der Bettwäsche mit einem Handtuch als unzumutbar anzusehen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Oktober 1977 in Heilbronn geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, welche ihre Tochter - die über kein eigenes Auto verfügt - und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz IV-Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sogenannte Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sogenannter "Babysafe" für 20 Euro) und für eine zweite Babybettwäsche (für 25 Euro) zu übernehmen.

Erstausstattung bei Geburt beinhaltet grundsätzlich komplette Babyausstattung

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken.

Beförderung eines Säuglings in einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens unzulässig

Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren Pkw transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).

Anmerkung:

Die Klägerin ist zwischenzeitlich mit dem Vater des Kindes verheiratet und lebt mit ihm (und dem gemeinsamen Kind) in Heilbronn. Beide sind berufstätig und beziehen derzeit sog. "aufstockende" Hartz IV-Leistungen.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ist vom Regelbedarf nicht umfasst ein Bedarf für Erstausstattung u.a. bei Geburt. Leistungen für diesen Bedarf werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und können als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2015
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
Francois Schwetzeler schrieb am 03.08.2015

Wie pervers ist diese sog. Gesellschaft eigentlich schon? Ich wünschte der /die entsprechende für diese Entscheidung Verantwortliche möge auch eines hoffentlich nicht mehr so fernen Tages in seinem eigenen Dreck dahinsiechen müssen.

Armin schrieb am 31.07.2015

Eine Entscheidung die wiedereinmal die Inkompetenz einer Behörde aufzeigt, die behördliche Argumentation ist hier verachtenswert ... Insofern zeigt sich hier erneut, dass für bestimmte/einige behördliche Tätigkeiten eine gewisse Inkompetenz erforderlich ist!

MK antwortete am 03.08.2015

Verachtenswert ist hier in der Tat das richtige Wort. Vor allem: Es ist ja nicht so, dass er hier um tausende Euro ging. Soweit ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es um unter 50,00 €. Da zu sagen "Ihr bekommt keinen Kindersitz" (und damit das Leben des Kindes aufs Spiel zu setzen) ist schon krass.

Armin antwortete am 03.08.2015

Es freut mich, dass Sie mir auch mal zustimmen - wir hatten ja schon anderweitige Kommentardiskussionen ...

MK antwortete am 03.08.2015

Da kann man Ihnen auch nur zustimmen, Sie haben vollkommen recht!

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