wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 04.01.2008
S 62 AS 1885/07 -

Sozialgericht Hamburg überprüft Rechtmäßigkeit von 1 Euro-Jobs

Verstößt der 1 Euro-Job gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und stellt er Zwangsarbeit dar?

Das Sozialgericht Hamburg hat Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von 1 Euro-Jobs bewilligt.

Der Kläger ist Magister der Soziologie und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

In der Zeit von August 2005 bis Juni 2006 wurde er gemäß § 16 Abs. 3 SGB II im Rahmen der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten (sog. 1 Euro-Jobs) als Soziologe in verschiedenen Einrichtungen der Universität Hamburg eingesetzt und erhielt hierfür die gesetzlich vorgesehene Mehraufwandsentschädigung. Mit seiner Klage macht der Kläger unter anderem geltend, dass ihm die Universität Hamburg eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der Mehraufwandsentschädigung und dem Gehalt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit gleicher Qualifikation zu zahlen habe.

1 Euro-Job als Zwangsarbeit?

Denn die Aufnahme der Tätigkeit sei von der Arbeitsgemeinschaft SGB II mit der Androhung von Leistungskürzungen erzwungen und deshalb als Zwangs- bzw. Pflichtarbeit im Sinne des auch von Deutschland ratifizierten Abkommens C 029 der International Labour Organization (ILO) anzusehen. Außerdem verstoße die Zuweisung an die Universität Hamburg gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Diskriminierungsverbote.

Das Gericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus folgenden Gründen bejaht. Voraussetzung für die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten sei, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelt, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Tätigkeiten, die bei Fehlen eines 1 Euro-Jobbers ein wissenschaftlicher Mitarbeiter verrichten würde, dürfen deshalb nicht im Rahmen von 1 Euro-Jobs zugewiesen werden. Ob dies den hier erfolgten Zuweisungen des Klägers entgegensteht, wird das Gericht prüfen und entscheiden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Hamburg vom 30.01.2008

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5527 Dokument-Nr. 5527

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung