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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 17.10.2013
- S 3 U 82/09 -
Gesetzliche Unfallversicherung muss Witwe bei nicht bewiesenem Arbeitsunfall des Ehemanns keine Rente zahlen
Ehemann hatte Arbeitsschicht zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Witwe gegen die Berufsgenossenschaft auf eine Hinterbliebenenrente abgewiesen, das die genauen Umstände des Unfalls ihres Ehemanns ungeklärt sind und ein Vollbeweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte.
Im zugrunde liegenden Fall war der Ehemann im Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Genaue Umstände des Unfalls ungeklärt
Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen nicht und erfuhr von dem
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Die
Vollbeweis erforderlich
Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht Gießen die Entscheidung der
Verstorbener hielt sich häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf Firmengelände auf
Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Berufsgenossenschaft muss für Schädigung im polnischen Bergbau einstehen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 14.05.2007
[Aktenzeichen: S 23 KN 70/06 U]) - Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente – Unfallschutz besteht nach Betriebsfeier nur bei direkter Heimfahrt ohne Umweg
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2006
[Aktenzeichen: L 3 U 139/05])
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Dokument-Nr. 17083
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