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Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 19.08.2010
S 29 AS 981/10 ER -

Hartz IV: Arge muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zahlen

Abbruch der Schulausbildung aus finanziellen Gründen würde Verstoß gegen Würde des Menschen darstellen

Schülerbeförderungskosten, die einem Hartz IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf darstellen. Die zuständige Arge muss somit die Kosten für die Monatskarte übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.

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Der 16jährige Antragsteller aus der Wetterau bezieht Hartz IV-Leistungen und besucht ein Gymnasium, das 8,4 km von seinem Wohnort entfernt liegt. Er muss öffentliche Verkehrsmittel benutzen, um zur Schule zu gelangen.

Hintergrund

Bis zur 10. Klasse übernahm das Land die Schülerbeförderungskosten, für die weitergehende schulische Ausbildung ist im Hessischen Schulgesetz aber keine Förderung mehr vorgesehen. Schüler, die bei den Eltern wohnen, erhalten zudem kein Bafög. Auch das Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) sieht für Schülerbeförderungskosten keine ausdrückliche Regelung vor. Deshalb hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (Az.: B 14 AS 44/08 R) in einem vergleichbaren Fall noch einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nach dem SGB II abgelehnt. Das Urteil bezog sich allerdings auf eine Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 9. Februar 2010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze. Das Verfassungsgericht hatte seinerzeit festgestellt, dass Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf die Übernahme eines unvermeidbaren Mehrbedarfs haben, der immer wieder auftritt.

Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erhält Leistungen für Mehrbedarf, wenn unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht

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Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des Gerichts mittlerweile teilweise umgesetzt, indem in § 21 Abs.6 SGB II mit Wirkung zum 3. Juni 2010 eine Regelung eingeführt wurde, wonach ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dann Leistungen für einen Mehrbedarf erhält, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dies hat das Sozialgericht jetzt für die Schülerbeförderungskosten angenommen.

Bildung als Schlüsselrolle in der Gesellschaft

Bildung komme in unserer Gesellschaft eine Schlüsselrolle zu. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden sei sie zudem ein wesentlicher Faktor bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und vermeide hierdurch auch eine fortgesetzte Hilfebedürftigkeit. Es verstoße daher gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Grundgesetz, wenn der Antragsteller gezwungen wäre, die Schulausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen.

Arge muss Monatskarte bezahlen

Die Arge muss dem Antragsteller nun in Zukunft 48,- Euro zusätzlich pro Monat für eine Monatskarte zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: SG Gießen/ra-online

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23.08.2010, 02:00 Uhr von Redaktion »

Hartz IV: Arge muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zahlen

Schülerbeförderungskosten, die einem Hartz IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf darstellen. Die zuständige Arge muss somit die Kosten für die Monatskarte übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.

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