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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.11.2011
S 22 AS 869/09 -

Hartz IV: Keine Leistungskürzung sofern Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt

Aus Arbeitvertrag muss maximal zu erbringende Leistung für vereinbarte Vergütung klar und unmissverständlich hervorgehen

Unterbreitet das Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV-Leistungen ein Arbeitsangebot, darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, darf die Behörde ihre Leistungen nicht um 30 % kürzen. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall war dem 45jährigen Kläger aus dem Wetteraukreis vom Jobcenter eine Beschäftigung als Kraftfahrer bei einer Firma für Gütertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Hartz IV-Leistungen um 30 % (= 112 Euro monatlich) und begründete dies damit, dass der Arbeitslose das Zustandekommen eines Arbeitverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt habe.

Bedingungen des Arbeitsvertrages unverständlich und unzumutbar

Das Sozialgericht Gießen war nach Überprüfung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Vergütung von Überstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang Überstunden überhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verständlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb für unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung über eine mögliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verständlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht auslösenden Pflichtverletzungen nicht näher bezeichnet wurden. Auch diese Regelung hielt das Gericht für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle. Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die Möglichkeit der Kündigung, eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch für die geringste Form von Fahrlässigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gekürzten Betrag wieder an den Kläger auszahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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