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Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009
- S 31 AS 174/09 ER -
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private Krankenversicherung
Jobcenter müssen auch Privatkasse voll zahlen
Privat versicherte Hartz-IV-Empfänger haben ein Anrecht auf Erstattung der vollen Beiträge. Das hat das Sozialgericht Gelsenkirchen per Eilbeschluss entschieden.
Die Entscheidung betrifft Arbeitslose, die privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen. Weil das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge von Privatkassen erstattet hat, mussten Arbeitslose draufzahlen.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine privat versicherte Frau mit drei Kinder geklagt. Die Behörde hatte ihr zwar Hartz-IV-Leistungen bewilligt, jedoch nicht die Krankenkassenbeiträge für die private Krankenversicherung übernommen. Hierauf habe die Frau keinen Anspruch.
Systemwidrige Belastung
Das wertete das Gericht als "systemwidrige Belastung", die den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Schließlich können viele Betroffene nicht zurück in die gesetzliche Kasse. Das Gericht verpflichtet das Jobcenter die vollen Beiträge für eine Mutter und ihre drei Kinder zu übernehmen.
Sie hatte ihren Versicherungsschutz zwischenzeitlich sogar verloren, weil sie die monatlich zusätzlich fälligen 306 Euro nicht gezahlt hatte. Die Voraussetzungen, in eine gesetzliche Familienversicherung zu wechseln, erfüllt sie nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8577
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08.10.2009, 02:00 Uhr von Redaktion »
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private Krankenversicherung
Privat versicherte Hartz-IV-Empfänger haben ein Anrecht auf Erstattung der vollen Beiträge. Das hat das Sozialgericht Gelsenkirchen per Eilbeschluss entschieden.
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