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Sozialgericht Fulda, Urteil vom 16.12.2010
- S 11 KR 7/09 -
SG Fulda: Krankenkasse muss Therapiedreirad bezahlen
Zum Ausgleich der Behinderung bezweckte soziale Integration kann nicht durch notwendige Anwesenheit eines Erwachsenen ausgeschlossen werden
Behinderte sind beim Gebrauch eines Hilfsmittels nicht mit Gesunden vergleichbar. Ein Therapiedreirad ist bei behinderten Minderjährigen im Grundschulalter ein geeignetes Hilfsmittel, wenn hierdurch die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger ermöglicht wird. Die Integration wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Dreirad nur bei Anwesenheit von Erwachsenen genutzt werden kann. Dies entschied das Sozialgericht Fulda.
Der achtjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an dem Angelman-Syndrom. Es handelt sich hierbei um eine genetisch bedingte Erkrankung, die mit einer erheblichen geistigen und körperlichen
Krankenkasse nach leihweiser Überlassung des Therapiedreirades an den Kläger zur Kostenübernahme verurteilt
Während des gerichtlichen Verfahrens hatte das Sozialgericht Fulda zunächst zwei Termine vor Ort durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Kläger zu verschaffen. Die Beklagte hatte ihm daraufhin für drei Monate leihweise ein
Gezielte Lenkbewegungen oder deutliche Richtungswechsel sind nicht Voraussetzung für Bewilligung des Therapierades
Die Aufnahmen zeigten, dass der Kläger gelernt habe, das
Auch gesunde Kinder im gleichen Alter benötigen Hilfe Erwachsener
Ferner ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die durch den Ausgleich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: Sozialgericht Fulda/ra-online
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Dokument-Nr. 11074
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