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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018
S 8 U 207/16 -

Handynutzung als wesentliche Unfallursache: Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Handynutzung auf dem Heimweg

Gleichzeitiges Telefonieren mit dem Handy auf dem Heimweg stellt keine versicherte Tätigkeit dar

Kommt es auf dem Weg von der Arbeit nach Hause zu einem Unfall, ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers dann nicht vom Schutz der Unfallversicherung gedeckt, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Handy telefoniert hat und die Handynutzung wesentliche Unfallursache war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Handynutzung war wesentliche Unfallursache

Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage ab. Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2018
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 26709 Dokument-Nr. 26709

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Kommentare (1)

 
 
Tf schrieb am 20.11.2018

Da muss man echt zwei mal hinlesen: Telefonieren UND mangelnde Aufmerksamkeit an einem nicht beschrankten Bahnübergang?!

Kann man der Dame nicht den Darwin-Award (am goldenen Band) überreichen?

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