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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2009
S 22 EG 6/09 -

Elterngeldanspruch besteht auch für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank

Kein Ausschluss des Elterngeldanspruchs durch Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland

Auch Beschäftigte der Europäischen Zentralbank haben Anspruch auf Elterngeld aus einer deutschen Erziehungsgeldkasse. Das Abkommen zwischen Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland, wonach Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank nicht dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen, ist in diesem Fall nicht wirksam. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.

Die Klägerin lebt in Deutschland und ist Mutter einer am 5. September 2008 geborenen Tochter. Die Klägerin ist bei der Europäischen Zentralbank angestellt und ging nach Ablauf des Mutterschutzes ab 31. Dezember 2008 in Elternzeit. Ihr Antrag auf Elterngeld wurde von der Erziehungsgeldkasse abgelehnt, weil die Klägerin als Beschäftigte der Europäischen Zentralbank gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland nicht dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterliege.

Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld sind erfüllt

Das Sozialgericht Frankfurt hat in seinem Urteil der Klägerin Recht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld seien erfüllt. So habe die Klägerin ihren Wohnsitz in Deutschland, lebe mit ihrem Kind in einem Haushalt und betreue und erziehe es selbst. Auch übe sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus.

Doppelbezug von Leistungen ausgeschlossen

Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen. Zum einen habe der Gesetzgeber bei der Regelung des Elterngeldes im Jahr 2006 nicht beabsichtigt, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank auszuschließen. Zum anderen beziehe sich die Ausschlussregelung des 1998 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Zentralbank und der Bundesrepublik Deutschland nur auf die Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten der Europäischen Zentralbank. Beim Elterngeld gehe es aber nicht um Beschäftigungsbedingungen, sondern um eine Unterstützungsleistung für Eltern in der Frühphase der Elternschaft. Auch sei, da die Europäische Zentralbank keine vergleichbare Leistung bereitstelle, eine Doppelbezug von Leistungen ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main

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Dokument-Nr.: 9485 Dokument-Nr. 9485

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