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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017
S 6 U 545/14 -

Sozialgericht Düsseldorf zum Spaziergang als Arbeitsunfall

Berufsgenossenschaft muss Unfall als Arbeitsunfall anerkennen

Ein während einer Rehabilitation erlittener Verkehrsunfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe.

Ablehnung von Entschädigungsleistungen durch Berufsgenossenschaft

Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habeseiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis, es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sog. eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt, besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend.

SG: Spaziergang als Rehabilitationsmaßnahme zu werten

Das Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ ra-online

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Dokument-Nr.: 24967 Dokument-Nr. 24967

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Kommentare (1)

 
 
konradowski schrieb am 12.10.2017

Dass hier noch ein Prozeß geführt werden muß, ist mehr als bedauerlich; denn eine solche, gesicherte Rechtsprechung gibt es schon seit Jahrzehnten!!!! Dem zuständigen Sachbearbeiter bei der BG sollte daher Kosten des Prozesses auferlegt werden, ähnlich, wie Mutwillenskosten!!

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