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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2008
S 6 U 119/06 -

Kein Unfallversicherungsschutz bei familiärer Hilfe beim Hausbau

Sozialgericht Düsseldorf folgt ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Unfall eines Vaters während der Hilfe beim Hausbau der Tochter keinen Arbeitsunfall darstellt. Die Kammer hat die Klage einer Mönchengladbacher Klägerin, die den Rechtsstreit ihres verstorbenen Ehemannes fortführte, gegen die in Hannover ansässige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft abgewiesen.

Der Ehemann der Klägerin hatte seiner Tochter und deren Verlobtem beim Neubau ihres Einfamilienhauses geholfen. Nach 2,5 Stunden war er von der Leiter gefallen, als er ein Mauerstück wegstemmte, und hatte sich eine Beckenringfraktur zugezogen. Die Beklagte hatte Versicherungsschutz abgelehnt, da der Ehemann der Klägerin weder als Beschäftigter noch wie ein solcher tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei eine freundschaftliche Gefälligkeitsleistung gewesen. Außerdem bezweifelte die Beklagte die geplante Dauer des Arbeitsein­satzes. Zunächst war von 2 Tagen gesprochen worden, danach von 14 Tagen.

Verwandter wird nicht wie ein Beschäftigter tätig

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beklagten und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach werde wie ein Versicherter tätig, wer eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichte, die dem Willen des Unternehmers entspreche, die auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte und die im Hinblick auf die konkreten Umstände einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Dies sei auch unter Verwandten möglich. Ein Verwandter werde aber dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung sei, desto eher erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handele. Das Gericht ließ dahinstehen, welche der Angaben zur geplanten Dauer des Arbeitseinsatzes zutraf. Jedenfalls sei die Hilfeleistung noch familiär ge­prägt. Bei der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter sei eine solche Gefälligkeit zu erwarten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 21.01.2009

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Dokument-Nr.: 7319 Dokument-Nr. 7319

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