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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2010
S 52 R 127/09 -

Ehemalige Lehramtsreferendarin hat Anspruch auf Nachversicherung

Erhebung der Verjährungseinrede vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtswidrig

Eine ehemalige Lehramtsreferendarin ist für die Referendarzeit, die sie als Beamtin auf Widerruf abgeleistet hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung durch ihren damaligen Arbeitgeber (hier das Land Nordrhein-Westfalen) nachzuversichern. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, das Land Nordrhein-Westfalen, wandte sich mit der Klage gegen die Aufforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung, für die beigeladene ehemalige Lehramtsanwärterin für die Zeit des Vorbereitungsdienstes von Februar 1976 bis zum 24. März 1977 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 6059,77 Euro zu entrichten. Die Klägerin berief sich insoweit auf Verjährung des Anspruchs.

Nachentrichtungsanspruch ist unstreitig entstanden

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Nachentrichtungsanspruch sei unstreitig entstanden. Scheiden Beamte der Länder, die, wie hier, für die Zeit der Ausbildung für ihren Beruf versicherungsfrei gewesen sind, aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne beamtenrechtliche Versorgung aus, seien sie nachzuversichern.

Nachversicherungsanspruch ist durch das Grundgesetz geschützter Anspruch

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verjährungseinrede berufen, da dies vorliegend rechtsmissbräuchlich sei. Der Klägerin sei bereits seit dem Jahr 2006 im Hinblick auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bekannt, dass ihr in den Nachversicherungsfällen die Berufung auf die Verjährungseinrede nach Treu und Glauben verwehrt sei. Insbesondere sei die Erhebung der Verjährungseinrede vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, also des Landes Nordrhein-Westfalen, rechtswidrig. Der Beamte bedürfe unmittelbar nach seinem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken der Erwerbsminderung oder des Todes. Die Behauptung der Klägerin, dass sie aus haushaltsrechtlichen Gründen unnötige Ausgaben zwingend vermeiden müsse, sei nicht tragfähig. Ebenso wie bei der beamtenrechtlichen Besoldung handele es sich auch bei dem Nachversicherungsanspruch, also der Sicherung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge, nicht um eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach politischen Dringlichkeitsbewertungen bemessen lasse, sondern um einen durch das Grundgesetz geschützten Anspruch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 10159 Dokument-Nr. 10159

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