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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2009
- S 52 (10) R 22/09 -
Kein Anspruch auf Witwenrente bei Ehe, die weniger als ein Jahr bestanden hat
Ausnahme nur bei nachweislich nicht aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgter Eheschließung
Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
Die Klägerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzentrum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer
Beziehung und Eheschließung offensichtlich vorwiegend aus finanziellen Gründen erfolgt
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der
Klägerin nutzte Trauer und Einsamkeit des Versicherten aus
Von Seiten des Versicherten geht das Gericht hinsichtlich der Motive zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9180
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