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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2015
S 45 R 1190/14 -

Als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin ist nicht sozial­versicherungs­pflichtig

Arbeitsweise der Paketzustellerin spricht gegen anhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozial­versicherungs­pflicht unterliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin, Frau I. aus Leverkusen. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für Frau I. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die beklagte Rentenversicherung stellte fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Frau I. sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Frau I. müsse die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.

Gericht bejaht nach Gesamtwürdigung aller Umstände selbstständige Tätigkeit der Paketzustellerin

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war das Gerichts davon überzeugt, dass Frau I. selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Rüdiger Ihle, Dresden schrieb am 13.07.2015

Leider eine weitere Entscheidung der Arbeits- und Soz.gerichte, mit dem die endlose Reihe von Fehlurteilen fortgesetzt wird . Überzeugend sind alleine die Ausführungen der RV ; die des SG Dü`dorf nicht . Die Gerichte entscheiden stets nach dem , was * auf dem Papier * steht ; die tägliche Praxis sieht allerdings ganz anders aus .

Ich hatte schon in den 90er Jahren zwei solche Fälle bei eoe , bei denn in den Verträgen auch erlaubt war , dass die Zusteler noch andere Aufträge annehmen dürften .. allerdings nicht in dem von eoe finanzierten Fahrzeug mit dem logo von eoe ... NUR : Der Ablauf des Arbeitstages sah so aus , dass die Zusteller morgens um 6 auf dem Hof bei eoe anzutreten hatten .. Paketübergabe .. und idRegel am Abend gegen 20Uhr zurück waren .. aufgenommene Pakete im Depot einliefern .. WANN hätten diese Fahrer noch eigene Aufträge abwickeln sollen ? Etwa zwischen 20 und 6 am nächsten Morgen ?

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