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Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005
S 35 AS 343/05 ER -

Liaison D'Amour ist keine eheähnliche Lebensgemeinschaft

Eine kurzfristige Liebesbeziehung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine lediglich kurzzeitige Liebesbeziehung ist keine vom gegenseitigen Einstehen füreinander geprägte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Eine solche kurzfristige Liebesbeziehung ist regelmäßig nicht von dem Wunsch der Partner beseelt, den anderen durch Geld- und Unterhaltsleistungen zu unterstützen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 12.12.2005

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Dokument-Nr.: 1452 Dokument-Nr. 1452

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