wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005
S 35 AS 119/05 -

Doppelbett und Herrenpflegelartikel im Badezimmer reichen nicht aus, um auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schließen zu können

Zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bedarf es nachprüfbarer Indizien

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren die Kriterien für die eheähnliche Gemeinschaft nach den neuen Hartz IV-Gesetzen aufgestellt und einer Antragstellerin Arbeitslosengeld II bewilligt, obwohl sie mit jemand anderem in einer gemeinsamen Wohnung lebt (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az.: S 35 AS 119/05 ER).

Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nun die von der Behörde festgestellten Umstände nicht ausreichen lassen. Ein Doppelbett, männliche Herrenpflegeartikel (wie ein Rasierapparat) im Badezimmer und das Antreffen des männlichen Mitbewohners reichen nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht aus, auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schließen zu können. Das Gericht weist in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist danach geprägt von gegenseitigen Einstandspflichten, gekennzeichnet durch innere Bindungen der Lebenspartner. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich daher substantiell von der rein pragmatisch ausgerichteten Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Sozialgericht Düsseldorf hat in Konsequenz der verfassungsrechtlichen Vorgaben nun geurteilt, die Benutzung eines Doppelbetts und die gemeinsame Nutzung des Bades reiche lediglich für die Annahme einer unverbindlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft aus. Für die von Einstandspflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es hingegen sicherer und nachvollziehbarer Kriterien und hier sei bisher nur eine tatsächliche Unterhaltsleistung als Kriterium erkennbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.06.2005

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | eheänliche Gemeinschaft

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 569 Dokument-Nr. 569

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss569

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung