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Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2005
S 34 KR 269/2004 -

Praxisgebühr - Säumige Zahler brauchen keine Mahn-, Porto- und Gerichtsgebühren zu zahlen

Seit Anfang 2004 müssen Patienten 10,- EUR Praxisgebühr pro Quartal zahlen. Bundesweit sind derzeit ca. 350.000 Patienten ihre Praxisgebühr schuldig geblieben.

In einem viel beachteten Musterverfahren entschied jetzt das Sozialgericht Düsseldorf, dass die Praxisgebühr zwar gerichtlich eingeklagt werden kann, die Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten habe der Verweigerer mangels einer Rechtsgrundlage allerdings nicht zu tragen.

Im vorliegenden Fall wurde ein 48-Jähriger zur Zahlung von 10,- EUR Praxisgebühr verurteilt. Mahn- und Gerichtskosten, die um ein Vielfaches höher lagen, muss der Patient nicht zahlen.

Das Gericht sprach die Empfehlung aus, das Verfahren zum Eintreiben der Praxisgebühr neu zu regeln.

Pressemitteilung des Gerichts:

Im Musterverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wegen Nichtentrichtung der Praxisgebühr von 10,00 € (Az.: S 34 KR 269/04) hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 22.03.2005 entschieden, dass die Beitreibung dieser Gebühr durch die Klägerin rechtens ist . Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Mahn- und Portokosten beantragt hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Der 48-jährige Beklagte hatte sich Anfang April 2004 in einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in Düsseldorf ambulant behandeln lassen und die Praxisgebühr nicht bezahlt. Nachdem er von den Vertragsärzten vergeblich zur Zuzahlung von 10,00 € aufgefordert worden war und auch auf die Mahnung der Klägerin nicht reagiert hat, erhob die Klägerin Klage. Ihre Forderung belief sich auf 10,00 € zzgl. 3,10 € für Mahn- und Portokosten. Der Beklagte machte geltend, den Betrag wegen einer finanziellen Zwangslage nicht aufbringen zu können.

Das Gericht hat die Klage für zulässig und im wesentlichen für begründet gehalten. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, weil die Zahlung der 10,00 € im Sozialgesetzbuch, 5. Buch geregelt sei. Es handele sich um eine Forderung der Krankenkasse, welche die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend mache. Dieses Verfahren sei so im Bundesmantelvertrag - Ärzte geregelt. Die angestrengte Leistungsklage sei das richtige Rechtsmittel, da zwischen dem Beklagten und den behan-delnden Ärzten kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe und ein Vorgehen in Form einer hoheitlichen Maßnahme (Verwaltungsakt) demnach ausscheide. Begründet sei die Klage deshalb, weil der Beklagte zum gesetzlich vorgesehenen Personenkreis gehöre. Einen Ausnahmetatbestand erfülle er auch dann nicht, wenn er arm sei.

Keine Anspruchsgrundlage enthalte das Sozialgesetzbuch hingegen für die Mahn- und Portokosten. Während das Verfahren für den Beklagten gerichtskostenfrei ist, hat die Klägerin eine Pauschgebühr in Höhe von 150,00 € zu entrichten. Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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