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Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2017
S 27 KR 698/17 ER -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Cannabisbehandlung bei nicht ausgeschöpften regulären Behandlungsmethoden

Behandelnder Arzt muss Unmöglichkeit der Behandlung mit regulären Therapieoptionen belegen können

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Patient dann keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Cannabisbehandlung durch die Krankenkasse hat, wenn die aktuellen Behandlungsmethoden noch nicht ausgeschöpft sind und vom behandelnden Arzt auch nicht begründet dargelegt wurde, dass die regulären Behandlungsmethoden beim Patienten keine Anwendung finden können.

Der 67-jährige, schwerbehinderte Antragsteller des zugrunde liegenden Falls leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rund 2.100 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die pronova BKK lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.

SG verneint Pflicht zur Kostenübernahme durch Krankenkasse

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Krankenkasse. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.

Aktuelle Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft

Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien. Beschluss vom 08.08.2017 – Az.: – nicht rechtskräftig –

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online

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Dokument-Nr.: 24747 Dokument-Nr. 24747

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