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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012
S 10 AS 87/09 -

Ausgezahlter Resturlaub führt nicht zu einer Minderung des "Hartz-IV"-Anspruchs

Urlaubsabgeltung ist mit Entschädigungszahlung vergleichbar und darf nicht angerechnet werden

Eine gezahlte Urlaubsabgeltung ist nicht auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall stand der 59-jährigen Klägerin aus Solingen bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde.

Jobcenter rechnet Urlaubsabgeltung als Einkommen mindernd auf Arbeitslosengeld an

Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf gaben der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilten das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

Urlaubsabgeltung stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 14648 Dokument-Nr. 14648

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