wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.08.2008
S 6 AS 1786/06 -

Hartz IV-Empfänger muss nach Umzug Telefonanschluss selbst bezahlen

Anschluss gehört nicht zur Erstausstattung

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Telefonanschluss. Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung erstrecken sich nicht auf den Telefonanschluss. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 50 Jahre alte Kläger ist anerkannter Asylbewerber aus Afghanistan. Er ist arbeitslos und bewohnte zunächst ein Übergangswohnheim in Dresden. Nachdem er eine Wohnung gefunden hatte zahlte ihm die Arge Dresden eine Beihilfe von 737 € für die Erstausstattung der leer stehenden Wohnung mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss lehnte sie ab. Der Kläger zog vor das Sozialgericht.

Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen und -geräten

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Die Kammer führt aus, dass der Gesetzgeber Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung zubilligt. Gemeint ist die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und –geräten. Ein Telefonanschluss ist hiervon nicht umfasst. Denn die Erstausstattung ist kein umfassendes Startpaket.

§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):

„Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. (…)sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. (…)“

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 29.08.2008

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Erstaustattung | Erstbedarf | Hartz IV | ALG II | Telefonanschluss

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6613 Dokument-Nr. 6613

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6613

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung