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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 07.11.2008
- S 5 AS 5410/08 ER -
Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht wegen möglicher Ansprüche auf Kinderzuschlag eingestellt werden
Arbeitslosengeld II darf nicht während Bearbeitungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden
Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Dies hat das Sozialgericht Dresden festgestellt.
Die Antragsteller sind eine vierköpfige Familie aus Dresden. Sie bezogen bislang Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 186 € als ergänzende Leistung. Denn das Einkommen des Familienvaters reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Die ARGE Dresden hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1. November 2008 auf. Die Antragsteller könnten Kindergeldzuschlag und Wohngeld beantragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage und beantragten Eilrechtsschutz.
ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeitslosengeld II zahlen
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeitslosengeld II zahlen. Denn die Antragsteller müssen bis zur verbindlichen Prüfung Ihrer Ansprüche von irgendetwas leben können. Die ARGE kann das von ihr vorläufig ausgezahlte Geld später von Familienkasse und Wohngeldstelle erstattet bekommen. Damit wird eine doppelte Leistung vermieden. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf allerdings nicht bereits während der Bearbeitungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 18.11.2008
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Dokument-Nr. 7009
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18.11.2008, 01:00 Uhr von Redaktion »
Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht wegen möglicher Ansprüche auf ...
Die Zahlung von Arbeitslosengeld II darf nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Dies hat das Sozialgericht Dresden festgestellt.
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